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Grundsätze zur Aufhebung einer IV-Rente der beruflichen Vorsorge (9C_321/2017, zur Publikation bestimmt)

Grundsätze zur Aufhebung einer IV-Rente der beruflichen Vorsorge (9C_321/2017, zur Publikation bestimmt)

Jurisprudence
Berufliche Vorsorge

Grundsätze zur Aufhebung einer IV-Rente der beruflichen Vorsorge (9C_321/2017, zur Publikation bestimmt)

Zum Sachverhalt: Der Versicherte erlitt im Oktober 2000 einen Unfall und bezog ab Oktober 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich). Ende 2012 zog die IV-Stelle die Rentenzusprache in Wiedererwägung und stellte die Rentenleistungen ab Februar 2013 ein. Anfang 2013 teilte auch die BVK dem Versicherten mit, dass die Rente per Ende Februar 2013 aufgehoben werde. Der Versicherte opponierte gegen die Renteneinstellungen. Am 26. März 2014 verneinte das Bundesgericht die Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung der Invalidenversicherung (weder Wiedererwägungs- noch Revisionstatbestand erfüllt). Dessen ungeachtet und in Kenntnis des Urteils zur Invalidenversicherung hielt die BVK an der Rentenaufhebung fest, woraufhin der Versicherte Klage erhob.

Strittig war vor Bundesgericht, ob für die Aufhebung der Rente aus beruflicher Vorsorge ein Rückkommenstitel im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne vorausgesetzt wird, oder ob sie voraussetzungslos zulässig ist, sofern nur die Anspruchsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind (E. 3.2). Die BVK war der Auffassung, dass der reglementarische Invaliditätsbegriff (Erwerbsinvalidität) weiter sei als in der Invalidenversicherung und daher der Rentenanspruch "frei" zu beurteilen sei. Eine Aufhebung sei gerechtfertigt, wenn die Rentenausrichtung den gegenwärtigen Verhältnissen nicht oder nicht mehr entspreche (E. 3.1).

Das Bundesgericht erinnert daran, dass im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Säule 2a) eine Rentenaufhebung nur auf der Grundlage eines Rückkommenstitels im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne zulässig ist (E. 3.3.1 und E. 2.3). Das gilt gemäss Bundesgericht auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge (Säule 2b), soweit keine anderslautende reglementarische oder statutarische Anordnung besteht, was bei der BVK nicht der Fall war (E. 3.4.2). Keinen Einfluss hat, ob die Vorsorgeeinrichtung einen weiteren Invaliditätsbegriff verwendet als im IVG bzw. BVG und nicht an die Entscheidungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden ist (E. 3.4.2). Das Bundesgericht verweist in diesem Zusammenhang insb. auf BGE 141 V 405 sowie BGE 138 V 409 und erwähnt, dass sich der Zeitpunkt der Anpassung ebenfalls nach den Vorgaben der IV richtet.

Nicht entscheidend war letztlich die Frage der Bindung der BVK an die rechtskräftigen Verfügungen der IV-Stelle und an das BGer-Urteil vom 26. März 2014. Denn die BVK machte nicht geltend, dass ein Rückkommenstitel im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne vorlag (E. 3.2 und E. 3.3.2).

Das Bundesgericht hiess die Klage des Versicherten weitgehend gut. Die Aufhebung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge war unzulässig.

iusNet AR-SVR 30.11.2017