Zur Tragweite von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG als Auffang- und Gefährdungstatbestand im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit eines Stellenvermittlungsbüros
Zur Tragweite von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG als Auffang- und Gefährdungstatbestand im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit eines Stellenvermittlungsbüros
Jurisprudence
Arbeitslosenversicherung
Zur Tragweite von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG als Auffang- und Gefährdungstatbestand im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit eines Stellenvermittlungsbüros
Im konkreten Fall sei die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG nicht in einem so weiten Sinn zu verstehen, dass davon auch Kontakte zwischen einer versicherten Person und einem Stellenvermittler, der noch keine konkrete Arbeitsstelle anbiete, erfasst würden. Eine derartige Ausdehnung finde im Gesetzeswortlaut keine Stütze mehr und wäre im vorliegenden Fall auch angesichts der einschneidenden Sanktion von mindestens 21 Einstelltagen nicht angebracht.
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.