Zur (hypothetischen) Abgrenzung von Arbeitslosen- und Insolvenzentschädigung nach einer Freistellung (8C_526/2017)
Zur (hypothetischen) Abgrenzung von Arbeitslosen- und Insolvenzentschädigung nach einer Freistellung (8C_526/2017)
Zur (hypothetischen) Abgrenzung von Arbeitslosen- und Insolvenzentschädigung nach einer Freistellung (8C_526/2017)
Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person mit der B. AG per Ende Oktober 2015 ordentlich gekündigt. Sie wurde in der Folge per sofort freigestellt. Die Lohnzahlung erfolgte bis und mit September 2015. Die versicherte Person konnte am 1. November 2015 eine neue Arbeitsstelle antreten. Im April 2016 wurde der Konkurs über die B. AG eröffnet. Die versicherte Person ersuchte um Insolvenzentschädigung für unbeglichene Lohnforderungen (Lohn Oktober 2015, Anteil 13. Monatslohn, Ferienentschädigung, Umsatzbeteiligung und Spesen).
Zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung führte das Bundesgericht aus, dass sich deren Schutzzweck sich nach gefestigter Rechtsprechung nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit erstrecke. Sie erfasst nicht Lohnforderungen wegen ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Dem Tatbestand der geleisteten Arbeit gleichgestellt werden nach der Rechtsprechung jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer nur wegen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte. Solange der Arbeitnehmer in einem ungekündigten...
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