In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall bei einer Arbeit auf Abruf mit Überbrückungscharakter über die Dauer einer ersten Leistungsrahmenfrist hinaus auch für eine Folgerahmenfrist berücksichtigt werden und zu einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen führen könne.
In diesem Urteil setzte sich das Bundesgericht mit der Abgrenzung der Anspruchsvoraussetzungen der beiden Leistungsarten Arbeitslosenentschädigung und Insolvenzentschädigung nach einer Freistellung auseinander.