Zur Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter gemäss Art. 12 AVIV
Zur Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter gemäss Art. 12 AVIV
Zur Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter gemäss Art. 12 AVIV
Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 12 AVIV gesetzes- und verfassungsmässig sei, soweit darin von Personen, die sich durch die Wahl einer Alters- statt einer Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge freiwillig vorzeitig pensionieren lassen, die Erfüllung der Beitragszeit durch eine nach der Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung verlangt wird. Es ist nicht so, dass die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 von Art. 12 AVIV immer dann zur Anwendung gelangt, wenn das Arbeitsverhältnis gegen den Willen des Arbeitnehmers aufgelöst wurde. Vielmehr ist nach konstanter Rechtsprechung nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts massgebend, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge.
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