In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass nach konstanter Rechtsprechung im Rahmen von Art. 12 Abs. 2 AVIV nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezugs einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge massgebend sei.