Taggeldansatz in der Arbeitslosenversicherung bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG
Taggeldansatz in der Arbeitslosenversicherung bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG
Taggeldansatz in der Arbeitslosenversicherung bei einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG
Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung erhielten Arbeitslose ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes, sofern sie eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern hatten. Eine Altersgrenze der Kinder war im Gesetz nicht vorgesehen. Die damalige Rechtsprechung stellte klar, dass zivilrechtlich keine absolute zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auf das vollendete 25. Altersjahr bestehe. In der seit 1. April 2011 geltenden Fassung von Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG ist nunmehr aber ausdrücklich eine Altersgrenze von 25 Jahren verankert. Danach erhalten ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben. An die revidierte Gesetzesbestimmung, die bezüglich Altersgrenze keinen Auslegungsspielraum belässt, ist das Bundesgericht gebunden.
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