In diesem in 5er-Besetzung ergangenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob in Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG eine absolute Altersgrenze von 25 Jahren gelte oder ob im Einzelfall auch bei über 25jährigen Kindern der höhere Taggeldansatz von 80 % zur Anwendung kommen könne.