Ferien- und Feiertagsanteil auch im summarischen Verfahren in die KAE einzuberechnen
Ferien- und Feiertagsanteil auch im summarischen Verfahren in die KAE einzuberechnen
Ferien- und Feiertagsanteil auch im summarischen Verfahren in die KAE einzuberechnen
Die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern stellte sich auf den Standpunkt, dass Ferien- und Feiertagsanteile im summarischen Abrechungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn nicht zu berücksichtigen seien (Sachverhalt).
Um insbesondere kleinere und mittlere Betriebe im Tieflohnsektor nicht rechtsungleich zu behandeln respektive zu benachteiligen, sind Ferien- und Feiertagsanteile auch im summarischen Abrechungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn zu berücksichtigen, was mittels einer Pauschale geschehen kann. Gleichzeitig bleibt der reale Bezug der freien Tage Voraussetzung für die Berücksichtigung beim versicherten Verdienst (oder bei der Beitragszeit).
Das Seco hat die entsprechenden Grundlagen geschaffen, damit die Arbeitslosenkassen die Kurzarbeitsentschädigung ab Januar 2022 urteilskonform abwickeln können. Bezüglich der Abrechnungsperioden der Jahre 2020 und 2021 wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt über das bundesgerichtskonforme Vorgehen entscheiden.
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