Einkommensrealisierung im Sozialversicherungsrecht (8C_338/2017)
Einkommensrealisierung im Sozialversicherungsrecht (8C_338/2017)
Einkommensrealisierung im Sozialversicherungsrecht (8C_338/2017)
Diesem in 3-er Besetzung ergangenen Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versicherte war bis 31. Dezember 2013 freiwillig der ALV unterstellt (vgl. zu dieser Ausnahme: BGE 133 V 233). Per 31. Dezember 2013 gab die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit auf, wobei ihr die vormalige Arbeitgeberin am 16. Januar 2014 eine Zahlung wegen entgangenen Verdiensts für die Zeit ab 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2015 in der Höhe von CHF 125'780.40 (brutto) entrichtete. Grundlage war eine Aufhebungsvereinbarung vom 23. Oktober 2013.
Die zuständige Ausgleichskasse zog diese Zahlung zunächst in die Bemessungsgrundlage des Jahres 2013 ein, wogegen die Versicherte erfolgreich beim kantonalen Versicherungsgericht opponierte - mit der Begründung, die Zahlung sei im erst im Jahr 2014 zugeflossen. Daraufhin veranlagte die Ausgleichskasse die Beiträge im Jahr 2014, wogegen die Versicherte erneut erfolgreich opponierte - diesmal mit der Begründung, sie sei im Jahr 2014 gar nicht mehr erwerbstätig, in der Folge auch nicht versichert und daher nicht beitragspflichtig gewesen.
Dagegen gelangte die Ausgleichskasse nun ans Bundesgericht und erhielt Recht....
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