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Haftung: Schadenskenntnis bereits mit Pfändungsurkunde? (9C_166/2017)

Haftung: Schadenskenntnis bereits mit Pfändungsurkunde? (9C_166/2017)

Jurisprudence
Alters- und Hinterlassenenversicherung

Haftung: Schadenskenntnis bereits mit Pfändungsurkunde? (9C_166/2017)

In diesem in 3-er Besetzung gefällten Entscheid befasst sich das Bundesgericht mit dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis durch die Ausgleichskassen bei der Arbeitgeberorganhaftung (Art. 52 AHVG). Die nachfolgenden Ausführungen sind wörtlich dem Bundesgerichtsentscheid entnommen (insb. E. 4.2.1 und E. 4.2.2), gekürzt um gewisse Verweise und mit Hervorhebungen versehen:  

Art. 52 Abs. 3 AHVG: Für die einzelnen Konstellationen, in denen der Ausgleichskasse ein Schaden entsteht, haben sich nach der Praxis Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen wird. Es sind dies namentlich (E. 4.2.1 mit Hinweisen auf BGE 126 V 443 E. 3 S. 444 f.; EVG-Urteil H 131/00 vom 21. Dezember 2001 E. 2)

  • die Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins,
  • die Auflage des Kollokationsplans sowie
  • die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven.

Die fristauslösende Schadenskenntnis kann unter Umständen schon vor dem jeweiligen Regelzeitpunkt vorliegen. Indes fällt eine Verlegung des Zeitpunkts der zumutbaren Schadenskenntnis vor den massgebenden Regelzeitpunkt nur ausnahmsweise und...

iusNet AR-SVR 11.09.2017

 

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