Anrechnung von Einkommen nach dem Realisierungs- oder Erwerbsjahrprinzip
Anrechnung von Einkommen nach dem Realisierungs- oder Erwerbsjahrprinzip
Anrechnung von Einkommen nach dem Realisierungs- oder Erwerbsjahrprinzip
Die Rechtsprechung geht grundsätzlich vom Erwerbsjahrprinzip aus. Für die bundesgerichtliche Praxis ist entscheidend, ob bei Erfassung von Einkommen im Realisierungszeitpunkt für den Versicherten Nachteile entstehen, weil dadurch eine Beitragslücke verursacht würde oder die fraglichen Beiträge nicht mehr rentenbildend wären. Demgegenüber beruht die (neuere) gesetzliche Konzeption darauf, dass grundsätzlich das Realisierungsprinzip zur Anwendung kommt und nur gerade dann, wenn durch die spätere Berücksichtigung eine (effektive) Beitragslücke verursacht wird – d.h. die Leistung des Mindestbeitrages nicht erfolgte – eine Abweichung zulässig ist. Zusätzlich wird gefordert, dass der Arbeitnehmer im Auszahlungszeitpunkt nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist. Ob die bundesgerichtliche Regelung, welche grundsätzlich auf dem Erwerbsjahrprinzip basiert, sachgerechter erscheint, kann offenbleiben. Denn das Bundesgericht ist verpflichtet die Bestimmung, welche auf dem nur leicht korrigierten Realisierungsprinzip beruht, anzuwenden. In diesem Sinne sind die in BGE 111 V 161 dargelegten Grundsätze aufgrund der (neueren) Gesetzgebung zu relativieren.
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