AHV-beitragsrechtliche Qualifikation einer KESB-Fachbeiständin
AHV-beitragsrechtliche Qualifikation einer KESB-Fachbeiständin
AHV-beitragsrechtliche Qualifikation einer KESB-Fachbeiständin
Das Bundesgericht setzte sich bezogen auf den vorliegenden Fall differenziert mit den rechtspechungsgemässen Kriterien zur Abgrenzung einer selbständigen von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auseinander. Dabei prüfte es insbesondere die Kriterien gemäss BGE 98 V 230 im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Vormundes als Unselbständigerwerbender. Es kam zum Schluss, dass die Tätigkeit der privaten Fachbeistandsperson sowohl Kriterien aufweise, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, als auch solche, welche auf eine unselbständige Beschäftigung hindeuteten. Insgesamt aber, namentlich weil nicht von einem eigentlichen wirtschaftlichen respektive arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden könne, würden diejenigen Merkmale, die auf eine selbständige Tätigkeit schliessen lassen, überwiegen. Daher rechtfertige es sich, das Amt der privaten Fachbeistandsperson – anders als dasjenige des in BGE 98 V 230 beurteilten nebenamtlichen Vormunds – als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.
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