In dem zur Publikation vorgesehenen Urteil musste das Bundesgericht entscheiden, auf welche LSE-Tabelle (LSE 2020 oder LSE 2018) bei der Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin abzustellen ist. Da aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit des ersten Gutachtens von der Vorinstanz ein zweites Gutachten in Auftrag gegeben wurde, musste der Rentenanspruch im Zeitpunkt der Anspruchsänderung umfassend ("allseitig") geprüft werden (E. 4.3 und E. 5.2).