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"Anfechtungsfrist" bei unrechtmässiger formloser Erledigung (8C_802/2016)

"Anfechtungsfrist" bei unrechtmässiger formloser Erledigung (8C_802/2016)

Jurisprudence
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)
Unfallversicherung

"Anfechtungsfrist" bei unrechtmässiger formloser Erledigung (8C_802/2016)

In diesem in 3-er Besetzung entschiedenen Fall hatte die Suva einem nicht anwaltlich Vertretenen mit einfachem Schreiben eröffnet, dass sie die Heilbehandlung einstelle, da von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei. Das Taggeld werde ausgerichtet, bis der Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV geklärt sei. Gemäss Bundesgericht wäre auch von einem Laien zu erwarten gewesen, dass er sich innerhalb der erwähnten Jahresfrist um eine Invalidenrente der Unfallversicherung bemüht hätte, wenn er sich als anspruchsberechtigt gesehen hätte (E. 4). Er hat damals jedoch unbestrittenerweise nicht interveniert.

Bemerkungen der Redaktion: Dieser Entscheid zur unrechtmässigen formlosen Erledigung fügt sich in die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts ein. Davon abzugrenzen ist die Frist, innert welcher die versicherte Person bei korrekter formloser Erledigung eine Verfügung verlangen kann (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Auch diese Frist ist im Gesetz nicht klar geregelt, abgestellt wird auf den Einzelfall, was bei Fristen unglücklich erscheint und aus Vorsichtsgründen zu relativ raschem Handeln nötigt (sh....

iusNet AR-SVR 11.09.2017

 

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