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Formloses Verfahren

"Anfechtungsfrist" bei unrechtmässiger formloser Erledigung (8C_802/2016)

Jurisprudence
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)
Unfallversicherung
Hat der Versicherer die Verweigerung von Leistungen nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies nach der Rechtsprechung innerhalb eines Jahres seit der Mitteilung zu erklären. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre.
iusNet AR-SVR 11.09.2017