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Privates Individualarbeitsrecht
Privates Individualarbeitsrecht
Kein Personalverleihvertrag zwischen Uber und Gastronomiebetrieben
Weil Gastronomiebetriebe kein Weisungsrecht gegenüber "Uber Eats"-Fahrer:innen haben und diese nicht in ihre Arbeitsorganisation integriert sind, liegt kein Personalverleih vor.
Privates Individualarbeitsrecht
Ungenügende Leistungen rechtfertigen Kündigung
Gemäss Ausbildungsstand ungenügende Leistungen rechtfertigen es, einer Tierärztin zu kündigen.
Privates Individualarbeitsrecht
Arbeitgeberin durfte Ferienlohn mit dem laufenden Lohn abgelten.
Privates Individualarbeitsrecht
Retentionsrecht am Dienstfahrzeug
Arbeitnehmende dürfen Dienstwagen zurückbehalten, bis Arbeitgebende die noch ausstehenden Zahlungen geleistet haben.
Privates Individualarbeitsrecht
Schaden aus nicht abgeschlossener "bel étage" verjährt nach fünf Jahren
Das Bundesgericht setzte sich u.a. mit der Verjährung auseinander im Zusammenhang mit einer "bel étage"-Versicherung. Die Arbeitgeberin hatte es unterlassen, die Versicherung für den Arbeitnehmer abzuschliessen, weshalb letzterem ein Schaden von CHF 614'707.50 entstand.
Privates Individualarbeitsrecht
Die Beschränkung der Klage ist einem teilweisen Klagerückzug gleichzustellen
Weil die Klagebeschränkung bei der Kostenverteilung nicht als teilweiser Klagerückzug behandelt wurde, darf die Vorinstanz nochmals über die Bücher.
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Mehr- und Sonntagsarbeit wurde nicht substanziiert
Ein Beschwerde betreffend die Vergütung von nicht substanziierten Mehr- und Sonntagsarbeit wurde abgewiesen.
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Abschreibungsbeschlüsse sind Endentscheide
Weil Abschreibungsbeschlüsse Endentscheide sind, hätte die Vorinstanz auf die dagegen erhobene Berufung eintreten müssen. Die Einordnung des Bonus als unechte Gratifikation wurde geschützt.
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Impfpflicht und Gleichbehandlung
Weil nur die Hepatitis-B-Impfung Vertragsbestandteil war, wurden die weiteren Basisimpfungen per Weisung verlangt. Weil das Weisungsrecht rechtsungleich ausgeübt wurde, war die Kündigung nach den verweigerten Basisimpfungen missbräuchlich.
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Erhöhte Fürsorgepflicht älterer Mitarbeitenden weiter relativiert
Obwohl die Arbeitnehmerin kurz vor der Pensionierung stand und die Arbeit stets zur vollen Zufriedenheit ausfiel, war die Kündigung nicht missbräuchlich.
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