Erhöhte Fürsorgepflicht älterer Mitarbeitenden weiter relativiert
Erhöhte Fürsorgepflicht älterer Mitarbeitenden weiter relativiert
Erhöhte Fürsorgepflicht älterer Mitarbeitenden weiter relativiert
B. war zehn Monate vom gesetzlichen Rentenalter entfernt. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits sechs Monate krankheitsbedingt arbeitsverhindert. Die A. AG kündigte ihr in der Folge (Sachverhalt).
Das Bundesgericht korrigierte die Vorinstanz dahingehend, dass Arbeitgebende nach Ablauf der Schutzfrist Arbeitnehmende wegen einer Krankheit, die seine Arbeitsfähigkeit in Frage stellt, kündigen dürfen. Die Vorinstanz war noch zum Schluss gekommen, dass den Arbeitnehmenden eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgeworfen werden könne und eine Kündigung nicht rechtfertige. Das Bundesgericht korrigierte die Vorinstanz auch dahingehend, dass keine erhöhte Fürsorgepflicht bestehe, wenn die Arbeitnehmerin eine Stelle innehat, die eine Reorganisation erfordert, und wenn während ihrer sechsmonatigen Abwesenheit keinerlei Hinweise auf eine mögliche Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit bestünden (Erw. 3.4.1).
Zwar war B. nach sechsmonatiger krankheitsbedingter Abwesenheit nur noch zehn Monate vom gesetzlichen Rentenalter entfernt. Weil jedoch unklar war, wann sie wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren konnte, und sie dazu auch keine Angaben gemacht hatte, war die Kündigung nicht...
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