Muskelrisse im Gewebe von Hohlorganen werden nicht von Art. 6 UVG erfasst
Muskelrisse im Gewebe von Hohlorganen werden nicht von Art. 6 UVG erfasst
Muskelrisse im Gewebe von Hohlorganen werden nicht von Art. 6 UVG erfasst
Das Bundesgericht verneinte die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 4 ATSG. Zu prüfen blieb, ob es sich bei dem im pathologischen Bericht erwähnten 2,5 cm tiefen Einriss in der Gebärmutterhinterwand um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG handelt. Dabei handle es sich laut Beschwerdeführerin um eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG. Weder dem Gesetz noch der Botschaft zur Revision des UVG lasse sich nämlich entnehmen, dass der Begriff von Muskelrissen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. d UVG auf solche der Extremitäten beschränkt sei. Hätte der Gesetzgeber eine solche Klarstellung gewollt, so hätte sie Eingang in den Gesetzestext gefunden. Die Leistungspflicht der Unfallversicherung sei deshalb zu bejahen.
Das Bundesgericht gelangte zum Ergebnis, dass Risse im Muskelgewebe von Hohlorganen (z.B. Uterus) nicht von Art. 6 Abs. 2 lit. d UVG erfasst sind. Der streitbetroffene Riss in der Hinterwand der Gebärmutter stellt demnach keine Listenverletzung dar, wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig erkannt hat. Es wies die Beschwerde ab.
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