In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat sich das Bundesgericht mit der Frage befasst, ob sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrige.