Wegen diverser Arztfehler bei einem Kaiserschnitt musste der Beschwerdeführerin die Gebärmutter entfernt werden. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob die postpartale Teilnekrose des Uterus und die dadurch notwendig gewordene Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zurückzuführen war.
Bei der Beschwerdeführerin wurde anlässlich eines Schwangerschaftstests eine HIV-Infektion festgestellt. Sie meldete sich bei der Unfallversicherung zum Leistungsbezug, mit dem Vermerk, sie sei durch ihren ehemaligen Partner infiziert worden. Die Unfallversicherung verneinte ihre Leistungspflicht.
Die Beschwerdeführerin biss auf einen Stein, der sich in einem Salatbeutel befunden hatte, weshalb sie sich in zahnärztliche Behandlung begeben musste. Die Unfallversicherung bestritt nicht, dass der Biss die Voraussetzungen des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG nicht erfülle, sondern ob die vom behandelnden Zahnarzt festgestellte Schädigung des Zahnes auf den Unfall zurückzuführen ist (E. 4.2).
Berichtszeitraum September 2020 bis September 2021
Wie in anderen Rechtsgebieten schreitet auch im Sozialversicherungsrecht die Rechtsetzung stetig voran. Dabei zeigen die parlamentarischen Beratungen in wohl vermehrtem Masse, dass Kompromisse weniger gefunden werden als zuvor und dass damit die weitere Entwicklung im Sozialversicherungsrecht eher verlangsamt wird. Im Folgenden wird auf einige zentrale Projekte hingewiesen.