Zeugniskorrektur war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Zeugniskorrektur war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Zeugniskorrektur war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Es war umstritten, was im Arbeitszeugnis stehen soll. Die Arbeitnehmerin A. wollte nicht, dass die Kündigung erwähnt wird, sondern nur das gegenseitige Einvernehmen, das im Nachgang der Kündigung erzielt worden ist. A. stützte seine Ansicht darauf, dass Umstrukturierungen in der B. GmbH ausschlaggebend gewesen seien für ihre Entlassung, was die Vorinstanz nicht als erstellt erachtet hatte (Sachverhalt).
Das Bundesgericht erklärte die zivilrechtliche Beschwerde für unzulässig, weil es ihr am Streitwert und der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mangelte, da sie sich auch dann stellen könnte, wenn der Streitwert hoch genug ist (E. 1.4).
Die Rüge der Willkür der subsidiären Verfassungsbeschwerde entsprach nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG und war, soweit zulässig, unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen war (E. 2-5).
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