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Rechtsgrundlage sah keinen Anspruch auf Beizug externer Person vor

Rechtsgrundlage sah keinen Anspruch auf Beizug externer Person vor

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht

Rechtsgrundlage sah keinen Anspruch auf Beizug externer Person vor

Umstritten war, ob A. einen Anspruch gehabt hätte, an eine externe Person zu gelangen. Für zuständig erklärt wurde die Leiterin der Personalabteilung des Pflegeheims B., bei dem A. angestellt war (Sachverhalt).

Weil die OHarc/MobV FR unter vorliegenden Umständen keinen Anspruch vorsah, an eine externe Person zu gelangen, hätte A. das Angebot zum Gespräch mit der Leiterin der Personalabteilung annehmen müssen (E. 5).

iusNet AR-SVR 21.02.2023

 

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