Rechtsgrundlage sah keinen Anspruch auf Beizug externer Person vor
Rechtsgrundlage sah keinen Anspruch auf Beizug externer Person vor
Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
Rechtsgrundlage sah keinen Anspruch auf Beizug externer Person vor
Umstritten war, ob A. einen Anspruch gehabt hätte, an eine externe Person zu gelangen. Für zuständig erklärt wurde die Leiterin der Personalabteilung des Pflegeheims B., bei dem A. angestellt war (Sachverhalt).
Weil die OHarc/MobV FR unter vorliegenden Umständen keinen Anspruch vorsah, an eine externe Person zu gelangen, hätte A. das Angebot zum Gespräch mit der Leiterin der Personalabteilung annehmen müssen (E. 5).
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