Fehlende akademische Qualifikation kann durch Erfahrung kompensiert werden
Fehlende akademische Qualifikation kann durch Erfahrung kompensiert werden
Fehlende akademische Qualifikation kann durch Erfahrung kompensiert werden
Nach der Änderung des Gesetzes über die Löhne des Staatspersonals war die Einstufung von A. umstritten. Das Verwaltungsgericht korrigierte die Einstufung, wogegen sich der Staatsrat des Kantons Tessin wehrte (Sachverhalt).
Die Anstellungsbehörde habe während des Verfahrens lediglich auf die fehlende akademische Qualifikation von A. hingewiesen. Das Gesetz über das Staatspersonal und Lehrpersonen sieht aber ausdrücklich vor, dass die (fehlende) akademische Qualifikation durch Erfahrung kompensiert werden kann. Die Einstufung durch den Staatsrat erachtete die Vorinstanz aufgrund der erstellten Tatsachen als unhaltbar und korrigierte sie. Das geschah nicht willkürlich, erwog das Bundesgericht (E. 3 und 4).
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.