Vor der zweiten "Welle" war Arbeitsausfall voraussehbar
Vor der zweiten "Welle" war Arbeitsausfall voraussehbar
Vor der zweiten "Welle" war Arbeitsausfall voraussehbar
Am Arbeitsgericht Zürich ist ein Entscheid zu einer coronabedingten Betriebsschliessung ergangen. Es ging um eine Arbeitnehmerin, die mit Arbeitsbeginn am 8. September 2020 von einem Gastrobetrieb als Event-Koordinatorin eingestellt wurde. Nach der bundesrätlich angeordneten Betriebsschliessung vom 22. Dezember 2020 kündigte die Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 ordentlich per 28. Februar 2021. Die Arbeitgeberin teilte der Arbeitnehmerin mit, dass sie während der Kündigungsfrist keinen Anspruch auf Kurzabeitsentschädigung habe und sie aufgrund des Lockdowns auch nicht arbeiten könne, weshalb sie für die Monate Januar und Februar 2021 keinen Lohn bezahlen werde (Sachverhalt).
Das Arbeitsgericht schickte voraus, dass jeweils im Einzelfall abgeklärt werden müsse, ob ein Annahmeverzug im Sinne von Art. 324 OR vorliegt oder nicht, was ein Wertungsentscheid sei (E. 3.2.1).
Es kam nach eingehender Auseinandersetzung mit den Lehrmeinungen zum Schluss, dass die einer Anwendung von Art. 324 OR kritisch gegenüberstehenden Stimmen "unter dem Eindruck der aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisse zu Beginn des Pandemieausbruchs in der Schweiz im März/...
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