Weigerung zur Aktienübertragung rechtfertigt fristlose Kündigung
Weigerung zur Aktienübertragung rechtfertigt fristlose Kündigung
Weigerung zur Aktienübertragung rechtfertigt fristlose Kündigung
A. war bei der B1. AG angestellt. Sie hatten vertraglich abgemacht, dass A. das Arbeitsverhältnis automatisch endet, sobald A. Aktionärin des noch zu gründenden Joint Ventures wird. Bei der Gründung des Joint Ventures kam es dann aber zu Unstimmigkeiten und A. war der Ansicht, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis weiterlief. Zudem stand ein nachvertragliches Konkurrenzverbot im Raum. In der Folge weigerte sich A., an der Übertragung der Aktien des Joint Ventures mitzuwirken, woraufhin ihr die B1. AG fristlos kündigte (Sachverhalt).
Obwohl die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Aktienübertragung eng zusammenhingen, sprachen keine guten Gründe dafür, sich dagegen zu weigern. Die Fortsetzung des Erwerbsvorgangs bedeutete nämlich nicht, dass A. auf seine Rechte im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses verzichten musste. A. habe wohl vergessen, dass sie während der Gespräche über die beiden strittigen Punkte weiterhin von der B1. AG bezahlt wurde, während sie von ihrer Arbeitspflicht befreit war. A. hat daher zu Unrecht den Übertragungsprozess blockiert. Das Bundesgericht sah die fristlose Kündigung der B1. AG daher als gerechtfertigt an (E. 4...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.