Dienstliche Kommunikation oder der (un)angemessene Umgangston
Dienstliche Kommunikation oder der (un)angemessene Umgangston
Dienstliche Kommunikation oder der (un)angemessene Umgangston
A. war als Operationsfachfrau am Kantonsspital Liestal angestellt. Es kam zu einer Aussprache betreffend Mängel im Verhalten und in der Folge zu einer ersten Verwarnung, in der auch eine mögliche Kündigung angedeutet wurde. In der zweiten Verwarnung wurde die Möglichkeit der Kündigung nochmals thematisiert. Nach einem weiteren Vorfall am Osterwochenende wurde A. das rechtliche Gehör gewährt und in der Folge gekündigt. A. wehrte sich dagegen bis vor Bundesgericht (Sachverhalt).
Das Bundesgericht nahm Bezug auf Art. 8 ZGB und stellte klar, dass das Kantonsspital Liestal die Beweislast für Ursachen der Kündigung trägt. Indem die Vorkommnisse des Osterwochenendes nicht festgestellt worden waren und die Vorinstanz einfach auf die Vorbringen des Kantonsspitals Liestal abstellte, verfiel es in Willkür. Das Bundesgericht wies das Urteil zurück an die Vorinstanz, damit der offensichtlich unrichtig festgestellte Sachverhalt korrigiert werden kann (E. 5).
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