Einsatz von Einkünften zu einem bestimmten Zweck
Einsatz von Einkünften zu einem bestimmten Zweck
Einsatz von Einkünften zu einem bestimmten Zweck
Der Beschwerdeführer war ab 17. November 2008 als Chefarzt beim Spital B., dem Beschwerdegegner, angestellt. Der Beschwerdeführer kündigte sein Arbeitsverhältnis am 31. Mai 2016. Vor Bundesgericht verlangte er gestützt auf seinen Arbeitsvertrag die Auszahlung eines Teils der zu erwartenden Entschädigung für das Jahr 2015 an zwei Fonds des Spitals. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Lohn des Chefarztes einen Bruttolohn von anfänglich CHF 184'920 ausmachte und dieser bei maximal CHF 400'000 zu liegen kommen würde.
Zu diesem Lohn kamen weitere Einnahmen, so z.B. die Einnahmen aus seiner ambulanten Tätigkeit oder Entschädigung für Pikettdienst hinzu. Aus Arbeitsvertrag und aus dem zum Vertragsbestandteil erklärten GAV ergab sich, dass der CHF 400'000 überschreitende Betrag je zur Hälfte zwei Fonds für Lehre und Forschung des Spitals zuzuführen war.
Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer das schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZPO ab. Das Bundesgericht prüft diese Frage und bestätigt die Vorinstanz, weshalb es auf die zweite von der Vorinstanz behandelten Frage nach dem Vorliegen eines Vertrags zu Gunsten Dritter nicht...
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