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Fristlose Kündigung wegen Verletzung von Herausgabepflichten nach Art. 321b OR

Fristlose Kündigung wegen Verletzung von Herausgabepflichten nach Art. 321b OR

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht

Fristlose Kündigung wegen Verletzung von Herausgabepflichten nach Art. 321b OR

Vor dem Bundesgericht war unter anderem streitig, ob die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zu Recht fristlos aufgelöst hat, nachdem die Vorinstanz das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Art. 337 OR bejaht hatte. Das Bundesgericht verwies zunächst auf Art. 337 Abs. 1 OR, wonach der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen kann. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Abs. 3).  Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist und anderseits auch tatsächlich dazu geführt haben.

Vorliegend war der als technischer Leiter...

iusNet AR-SVR 10.04.2019

 

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