Fristlose Entlassung unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit
Fristlose Entlassung unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit
Fristlose Entlassung unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit der Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung eines SBB-Mitarbeiters zu befassen. Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung mit dem Verdacht auf privaten Internetkonsum während der Arbeitszeit und mit der Manipulation der Arbeitszeiterfassung (durch Stempelkarte) um 408 Minuten bei der Erfassung der Mittagspause.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Hinweis auf Art. 117 des Gesamtarbeitsvertrages SBB i.V.m. Art. 337 OR fest, dass die fristlose Entlassung einen wichtigen Grund voraussetzt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar macht. Liegen weniger gravierende Gründe vor, ist der Arbeitnehmer zuerst zu mahnen (E. 5.2.1). Die Mahnung erfüllt eine Doppelfunktion (Rüge- und Warnfunktion). Zudem ist bei der fristlosen Entlassung das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Eine solche Massnahme soll als ultima-ratio Lösung Ausnahme bleiben und sei daher restriktiv anzuordnen (E. 5.2.3). Die ungenaue Erfassung der Arbeitszeit stellt eine schwere Verletzung der Treuepflicht dar. Ob ein solches Verhalten auch eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, hängt von...
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