Zur Voraussetzung der relevanten Gesundheitsverschlechterung bei Neuanmeldung zum Rentenbezug
Zur Voraussetzung der relevanten Gesundheitsverschlechterung bei Neuanmeldung zum Rentenbezug
Zur Voraussetzung der relevanten Gesundheitsverschlechterung bei Neuanmeldung zum Rentenbezug
Im vorliegenden Urteil hat sich das Bundesgericht eingehend mit der medizinischen Beweislage befasst und nachgezeichnet, weshalb im Gegensatz zur Auffassung des kantonalen Gerichts im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten von einer bei Neuanmeldungen unbeachtlichen anderen Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts auszugehen sein, der schon bei der Erstanmeldung vorlag. In diesem Zusammenhang rief das Bundesgericht in Erinnerung, dass rechtsprechungsgemäss nicht bereits «irgendeine» Veränderung des Sachverhalts für eine Rentenanpassung (oder einen Rentenbezug bei Neuanmeldung) genüge. Auch eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen sei.
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