In diesem in 5er-Besetzung ergangenen Urteil beschäftigte das Bundesgericht einerseits die Frage, auf welchen Zeitpunkt eine revisionsweise Rentenerhöhung wegen Verschlechterung des Gesundheitszustands vorzunehmen ist bei Versicherten, die keinen Rückfall erlitten haben und nicht an Spätfolgen leiden. Anderseits thematisierte es die Frage, ob das Merkmal «Alter» in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könne.