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Übernahme von Physiotherapiekosten: Leistungsreihenfolge nach Art. 64 Abs. 2 ATSG

Übernahme von Physiotherapiekosten: Leistungsreihenfolge nach Art. 64 Abs. 2 ATSG

Jurisprudence
Invalidenversicherung

Übernahme von Physiotherapiekosten: Leistungsreihenfolge nach Art. 64 Abs. 2 ATSG

Im vorliegenden, in 3er-Besetzung ergangenen Urteil setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, welche Versicherung (IV oder Krankenversicherung als Unfallversicherer) für die Kosten einer Physiotherapie aufkommen muss bei einem Versicherten, der eine Kreuzbandläsion am rechten Knie erlitten hatte und daneben seit der Geburt an einer diskreten zerebralen Bewegungsstörung leidet. 

Es stellte fest, dass die Krankenversicherung als Unfallversicherung für Minderjährige für die Kosten aufkommen muss, wenn die unfallbedingte Bandruptur teilkausale Bedeutung für die Notwendigkeit der Physiotherapie darstellt, auch wenn der Kreuzbandriss im Kontext der Cerebralparese zu sehen ist und somit der Vorzustand bzw. unfallfremde Ursachen mitverantwortlich für die verordnete ambulante Physiotherapie sind.

Insbesondere hielt das Bundesgericht fest, dass es dabei mit Blick auf die in Art. 64 Abs. 2 ATSG statuierte Leistungsreihenfolge der Sozialversicherungszweige keine Rolle spiele, dass hier eine Leistungspflicht der Krankenversicherung bei Unfällen Minderjähriger (Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG) im Raum stehe. Es sei eine Leistung aus dem Versicherungszweig Unfall...

iusNet AR-SVR 18.09.2018

 

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