Im vorliegenden Urteil setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, welche Versicherung (IV oder Krankenversicherung als Unfallversicherer) für die Kosten einer Physiotherapie aufkommen muss bei einem Versicherten, der eine Kreuzbandläsion am rechten Knie erlitten hatte und daneben seit der Geburt an einer diskreten zerebralen Bewegungsstörung leidet.