Motivsubstitution im Beschwerdeverfahren (8C_634/2017)
Motivsubstitution im Beschwerdeverfahren (8C_634/2017)
Motivsubstitution im Beschwerdeverfahren (8C_634/2017)
Das Bundesgericht äusserte sich in diesem in 5-er Besetzung ergangenen Entscheid dazu, welche Voraussetzungen an die Motivsubstitution im Beschwerdeverfahren anzulegen sind.
Konkret war strittig, ob das kantonale Versicherungsgericht hätte prüfen müssen, ob die unzulässige Revision einer IV-Rentenverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung hätte geschützt werden können (E. 5). Setzt eine solche Motivsubstitution voraus, dass die IV-Stelle vernehmlassungsweise mit ihrem Haupt- oder Eventualbegehren einen entsprechenden Antrag stellt?
Das Bundesgericht führt dazu aus, die Beschwerdeinstanz könne die Verwaltung nicht zu einer Wiedererwägung zwingen; sie "könne" aber mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung eine Verfügung, mit der unzulässigerweise eine Rentenrevision vorgenommen wurde, schützen: "Zumindest dann, wenn der Versicherungsträger vernehmlassungsweise mit seinem Haupt- oder Eventualbegehren eine solche Motivsubstitution beantragt, muss die Beschwerdeinstanz darauf eintreten." (E. 5.4) Vorliegend unterliess es die IV-Stelle indes, einen Willen zur Wiedererwägung der Rentenzusprache im vorinstanzlichen...
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