Zwei grosse Änderungen im Anstellungsverhältnis des Kantons Zürich
Zwei grosse Änderungen im Anstellungsverhältnis des Kantons Zürich
Zwei grosse Änderungen im Anstellungsverhältnis des Kantons Zürich
Per 1. Oktober 2022 haben zwei zentrale Institute des Personalrechts des Kantons Zürich wesentliche Änderungen erfahren. Einerseits wurde das Verfahren der Kündigung bei mangelhafter Leistung und unbefriedigendem Verhalten verschlankt und andererseits wurden die Ansprüche auf Abfindung bei unverschuldeter Entlassung reduziert.
I. Neuerungen bei der Kündigung wegen mangelhafter Leistung und unbefriedigendem VerhaltenBekanntermassen setzt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beim Kanton Zürich einen sachlich zureichenden Grund voraus und sie darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein (§ 18 Abs. 2 Personalgesetz [PG], LS 177.10). Ein sachlicher Grund liegt u.a. bei mangelhafter Leistung oder unbefriedigendem Verhalten vor (§ 16 lit. a Vollzugsverordnung zum Personalgesetz [VVO], LS 177.111). Um von mangelhafter Leistung oder unbefriedigendem Verhalten im Sinne der genannten Bestimmungen ausgehen zu dürfen, schrieb das alte Recht ein aufwändiges Verfahren vor, das zwingend zwei Mitarbeiterbeurteilungen und lange Bewährungsfristen (bis zum zweiten Dienstjahr drei Monate danach in der Regel sechs Monate) verlangte (§ 19 aPG).
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