Qualifikation des Vertrags
Qualifikation des Vertrags
Qualifikation des Vertrags
Obwohl das Bundesgericht die Forderungen abweist und im Wesentlichen auf die Rügen der Beschwerdeführerin nicht eintritt, wiederholt es in den kurz gehaltenen Erwägungen implizit zwei arbeitsrechtlich relevante Grundsätze. Die Parteien stritten einerseits um die Nachzahlung Lohnforderungen und andererseits um die Rückzahlung von Schulungskosten. Zur Diskussion stand vor Vorinstanz insbesondere, ob eine «Vereinbarung für freie Vermittler» als Agenturvertrag zu qualifizieren ist. Aus den Erwägungen ergibt sich implizit, dass aus Sicht des Bundesgerichts nicht die Bezeichnung eines Vertragsdokuments, sondern die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit für die Qualifikation des Vertrages massgebend ist. Die Beschwerdeführerin gelingt es nicht entgegen den Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, weshalb gestützt auf das Dokument eine andere Qualifikation des Vertrages anzunehmen ist und weshalb im konkreten Fall für die Beurteilung von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen solle. Zudem ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, die Integration des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin relevant. Die Beschwerdeführerin legt nicht...
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