Whistleblowing nicht geschützt (Catalan v. Romania (application no. 13003/04))
Whistleblowing nicht geschützt (Catalan v. Romania (application no. 13003/04))
Whistleblowing nicht geschützt (Catalan v. Romania (application no. 13003/04))
Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung des Rechts auf Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK) geltend. Er war als Beamter beim National Council for the Study of Securitate Archives (CNSAS) tätig gewesen. Weil er einer Zeitung Informationen für einen Artikel zukommen liess, aus denen hervorging, dass auch ein religiöser Führer bei der Securitate tätig gewesen war, wurde ihm gekündigt. Die Arbeitgeberin, welche gestützt auf ein nationales Gesetz auch die Aufgabe hatte, die Öffentlichkeit über Tätigkeiten der Securitate zu informieren, machte geltend, dass sie noch nicht entschieden hatte, wie sie mit diesen spezifischen Informationen umgehen sollte.
Der EGMR sah Art. 10 EMRK nicht verletzt, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Anstellung und seiner besonderen Vertrauensstellung eine erhöhte Diskretionspflicht zukam. Die Arbeitgeberin hatte eine korrekte Abwägung zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und denjenigen des Arbeitnehmers vorgenommen. Die Kündigung sollte die weitere Veröffentlichung von Informationen verhindern und die Verletzung von Persönlichkeitsrechten von Dritten durch Veröffentlichungen schützen. Die Gefahr der Manipulation...
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