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Sonderurlaub für Lebenszeitbeamte gilt auch für „Beamte auf Zeit“ (C-158/16)

Sonderurlaub für Lebenszeitbeamte gilt auch für „Beamte auf Zeit“ (C-158/16)

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
Arbeitsschutzrecht

Sonderurlaub für Lebenszeitbeamte gilt auch für „Beamte auf Zeit“ (C-158/16)

Eine Arbeitnehmerin, die seit mehreren Jahren bei der Verwaltung der Autonomen Gemeinschaft Asturien beschäftigt war, wurde von der Verwaltung zur Beamtin auf Zeit ernannt, um einen abgeordneten Lebenszeitbeamten zu vertreten. Bei den Wahlen zum Regionalparlament Asturiens wurde sie zur Parlamentsabgeordneten gewählt. Um ihren parlamentarischen Aufgaben in Vollzeit nachkommen zu können, beantragte sie gestützt auf das nationale Recht bei der Verwaltung einen Sonderurlaub oder Urlaub aus persönlichen Gründen. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass Sonderurlaub oder Urlaub aus persönlichen Gründen nur Lebenszeitbeamten zustehe, nicht aber Beamten auf Zeit.

Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG enthalten ist, enthält in Paragraf 4 Nr. 1 den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Demnach dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, nur weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt. Eine unterschiedliche Behandlung ist ausschliesslich aus sachlichen...

iusNet AR-SVR 16.01.2018

 

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