Verhalten des Arbeitgebers nicht kausal für Gesundheitsstörung des Arbeitnehmers
Verhalten des Arbeitgebers nicht kausal für Gesundheitsstörung des Arbeitnehmers
Verhalten des Arbeitgebers nicht kausal für Gesundheitsstörung des Arbeitnehmers
A. war beim Verein B. angestellt, der einen Hotelbetrieb führte. A. leitete den Betrieb. Es wurden 1997 finanzielle Unregelmässigkeiten festgestellt, die in den Folgejahren aufgearbeitet wurden. Von 2006 bis 2017 verlief die Verwaltung des Vereins ohne besondere Vorkommnisse. Im 2017 wurde ein weiteres Audits durchgeführt. In der Folge war A. arbeitsunfähig. Schliesslich wurde ihm gekündigt (Sachverhalt).
Die erste Instanz sprach A. eine Entschädigung sowie eine Genugtuung zu. Das kantonale Gericht verweigerte A. eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden und einen Schaden im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand. Das wurde vom Bundesgericht geschützt, weil kein kausales Verhalten des Arbeitgebers vorlag (E. 4.2).
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