Vergütung für Fahrzeiten
Vergütung für Fahrzeiten
Vergütung für Fahrzeiten
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm die Fahrzeit vom Lager bis zur Baustelle hätte vergütet werden müssen. Es stand fest, dass die Fahrzeit zwar gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag für das Bauhauptgewerbe im Tessin hätte vergütet werden müssen, jedoch war die Bezifferung dieser unklar. Die Dokumentation der fraglichen Arbeitstage und Arbeitszeiten war unvollständig und z.T. unleserlich. Zeugenaussagen waren bezüglich des tatsächlichen Beginns der Arbeit auf der Baustelle widersprüchlich. Das Bundesgericht erachtete die Angaben auf Google Maps für die Dauer des Fahrtweges als ungenügend. Da die Fahrzeit nicht genau erstellt werden konnte, durfte die Vorinstanz diese schätzen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.