Vereinbarung einer Abgangsentschädigung als Insichgeschäft
Vereinbarung einer Abgangsentschädigung als Insichgeschäft
Vereinbarung einer Abgangsentschädigung als Insichgeschäft
Der Beschwerdegegner war bei der Aa2 AG als Chief Financial Officer und als Mitglied der operativen Geschäftsleitung angestellt, deren Aktien ganz von der Beschwerdeführerin Aa1 AG gehalten wurden. Die Beschwerdeführerin wurde von der Aa Holding AG gehalten. Im März 2006 wurde in gegenseitigem Einvernehmen eine Klausel in den Arbeitsvertrag aufgenommen, wonach der Beschwerdegegner bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin vor dem 1. März 2009 eine Abfindung in der Höhe von zwei Jahresgrundgehältern erhalten sollte. Unter sofortiger Freistellung wurde der Beschwerdegegner am 11. Dezember 2006 auf den 31. Dezember 2007 gekündigt. Die Parteien stritten sich in der Folge über den Abfindungsanspruch von zwei Jahresgehältern und darüber, welches Ersatzeinkommen sich der Arbeitnehmer an den Lohnfortzahlungsanspruch während der Kündigungsfrist anrechnen lassen muss.
Im Wesentlichen setzte sich das Bundesgericht einerseits mit der Frage nach der Vertretung für den Abschluss und andererseits mit der inhaltlichen Zulässigkeit der Abgangsentschädigung auseinander.
In ausdrücklicher Bestätigung der in BGE 126 III 361 getroffenen Wertungen kommt das...
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