Nachträgliche Geltendmachung von Kompensation von Nachtarbeit
Nachträgliche Geltendmachung von Kompensation von Nachtarbeit
Nachträgliche Geltendmachung von Kompensation von Nachtarbeit
Der Beschwerde führende Verein bezweckt die spitalexterne Pflege und Betreuung für Betagte. Er bietet unter anderem auch ein Tagesheim und die Pflege während kurzfristigen Aufenthalten zur Erholung der Angehörigen an. Der Beschwerdegegner war mit einem ungefähren 50% Pensum angestellt. Er verdiente CHF 26.25 pro Stunde. Er wurde meistens als Nachtwache eingesetzt und arbeitete deshalb zwischen 21.00 und 07.00 Uhr. Nachdem er selbst gekündigt hatte, forderte er Kompensation für Nachtarbeit.
Gestützt auf zwingende Bestimmungen des Arbeitsgesetzes hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Zeitzuschlag von 10 %. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist stattdessen eine entsprechende Entschädigung zu leisten. Diese Bestimmungen können auch nicht durch Vereinbarung wegbedungen werden. Deshalb ist es auch nicht rechtsmissbräuchlich, «wenn der Beschwerdegegner einen jahrelang entsprechend vollzogenen Arbeitsvertrag erst nach seiner Kündigung in Frage stellt» und eine entsprechende Entschädigung verlangt (E. 3., E. 4.).
Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Damit ist...
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