Missbräuchliche Kündigung wegen treuwidriger Vorgehensweise (4A_92/2017)
Missbräuchliche Kündigung wegen treuwidriger Vorgehensweise (4A_92/2017)
Missbräuchliche Kündigung wegen treuwidriger Vorgehensweise (4A_92/2017)
Zu beurteilen war die gegenüber einer seit 1991 tätigen Leiterin von zwei Pflegeheimen ausgesprochene Kündigung. Auf Anfrage der Mitarbeiterin wurde die Kündigung mit dem Wegfallen des Vertrauensverhältnisses wegen Verfehlungen im Umgang mit dem ihr unterstellten Personal und im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem letzten von drei auf ihren Wunsch hin ausgeschiedenen stellvertretenden Leitern begründet. Bei der Kündigung am 17. Januar 2014 wurde die Mitarbeiterin freigestellt, und gleichentags wurden sämtliche Mitarbeiter des Kaders mündlich darüber informiert. Drei Tage später durfte sich die Mitarbeiterin an den Arbeitsplatz begeben, um ihre persönlichen Sachen abzuholen.
Die Missbrauchstatbestände in Art. 336 Abs. 1 und 2 OR sind eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Nicht nur der Grund für die Kündigung an sich, sondern die Art und Weise ihrer Ausführung kann zur Missbräuchlichkeit führen. Insbesondere darf die kündigende Partei kein doppeltes Spiel treiben und gegen Treu und Glauben verstossen. Verpönt ist eine Vertragsverletzung, insbesondere durch Verletzung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Hingegen...
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