Missbräuchliche Kündigung und Ferienentschädigung
Missbräuchliche Kündigung und Ferienentschädigung
Missbräuchliche Kündigung und Ferienentschädigung
Weil die vertraglichen Beziehungen zwischen der Arbeitgeberin A. AG und der Französischlehrerin B. nie beendet wurden, begann nach der Unterzeichnung des dritten und letzten Arbeitsvertrags keine neue Probezeit zu laufen begann (E. 3).
Die Kündigung als Reaktion auf die Lohnforderungen von B. war missbräuchlich und die Entschädigung dafür nicht zu beanstanden (E. 4.3).
Die Angabe allein, dass die Ferienentschädigung im Gesamtlohn enthalten ist, genügt den Anforderungen nicht. Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, muss die Arbeitgeberin den auf die Ferien entfallenden Lohn nachbezahlen. Die Tatsache, dass B. ihre Ferien bereits bezogen hatte, änderte daran nichts (E. 5.1).
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