Massgebender Referenzrahmen für die Berechnung von Überzeit (4A_207/2017)
Massgebender Referenzrahmen für die Berechnung von Überzeit (4A_207/2017)
Massgebender Referenzrahmen für die Berechnung von Überzeit (4A_207/2017)
In diesem sehr ausführlichen Entscheid setzt sich das Bundesgericht hauptsächlich mit der Entschädigung von Überzeit auseinander. Die beschwerdeführende Arbeitgeberin machte geltend, dem als Geschäftsführer angestellten Arbeitnehmer stehe keine Überzeitentschädigung zu, weil er die Überzeit aufgrund der Jahresarbeitszeit, und nicht aufgrund von wöchentlich geleisteten Stunden ausgeschieden hatte. Art. 13 ArG könne damit gar nicht angewendet werden. Zudem machte sie geltend, die dem Entscheid der Vorinstanz zugrundegelegten Rapporte enthielten lediglich eine Schätzung der Arbeitszeit. Nicht zu beurteilen war die Frage, ob die Überstunden bzw. die Überzeit angeordnet waren oder nicht. Überstunden galten nach Vertrag als mit dem Lohn abgegolten.
Grundsätzlich ist die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgehende und mehr als 60 Stunden in einem Kalenderjahr betragende Arbeitszeit zu entschädigen. Der Arbeitnehmer hat den Umfang der Arbeitsstunden zu substantiieren und zu beweisen. Die Arbeitgeberin hingegen hat die „anspruchsvernichtende Tatsache“ zu beweisen, die geleistete Überzeit sei mit Freizeit i.S.v. Art. 13 Abs. 2 ArG abgegolten worden (mit Verweis auf BGer...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.