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Kündigung

Kündigung

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht

Kündigung

Eine Arbeitnehmerin kündigte ihre Stelle schriftlich mit sofortiger Wirkung. Das Schreiben wurde von der Arbeitgeberin gegengezeichnet. Später machte die Arbeitnehmerin geltend, sie sei unter Druck gesetzt worden, die Kündigung zu verfassen, weil sie wieder schwanger war.

Zwar ist es eher unüblich während einer Schwangerschaft mit sofortiger Wirkung zu kündigen, jedoch verhielt sich die Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt bereits in ähnlicher Art und Weise und erschien unentschuldigt nicht zur Arbeit, als sie schwanger war. Das Bundesgericht erkannte auch keine Ausübung von Druck auf die Arbeitnehmerin, das Kündigungsschreiben abzufassen. Das Kündigungsschreiben war klar und deutlich formuliert und wies keinen Zweifel am Kündigungswillen der Arbeitnehmerin offen. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

iusNet AR-SVR 07.12.2023

 

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