Entschädigung von Überstunden (4A_178/2017)
Entschädigung von Überstunden (4A_178/2017)
Entschädigung von Überstunden (4A_178/2017)
Drei Verkäufer eines Detailhandelsgeschäfts erhoben wegen Zahlungsausständen gemeinsam Klage gegen ihre Arbeitgeberin beim Bezirksgericht Lausanne. Dabei ging es insbesondere um die Entschädigung von Überstunden. Das Bezirksgericht ging in seinem Urteil von Überstunden der Arbeitnehmenden im Umfang von einer halben Stunde pro Tag aus. Hiergegen wurde Berufung bei der Appellationsinstanz des Kantonsgerichts Waadt erhoben. Diese wertete die Zeugenaussagen neu und ging in ihrem Urteil nur noch von Überstunden im Umfang von einer Viertelstunde pro Tag aus.
In der Folge erhoben die Arbeitnehmenden Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Da die Würdigung des Sachverhalts durch das Appellationsgericht gerügt wurde, stellte das Bundesgericht einleitend fest, dass es die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz nur auf Willkür hin prüfe.
Die Beschwerdeführenden brachten vor, dass die Zeugenaussagen durch die Vorinstanz willkürlich gewürdigt wurden und Art. 42 Abs. 2 OR unkorrekt angewendet wurde. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass manche Zeugen lange Überstunden bestätigt hatten, während andere von wenig Überstunden sprachen. Daher liege keine willkürliche...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.