Der Ort, an dem die Arbeitnehmerin gewöhnlich ihre berufliche Tätigkeit ausübt
Der Ort, an dem die Arbeitnehmerin gewöhnlich ihre berufliche Tätigkeit ausübt
Der Ort, an dem die Arbeitnehmerin gewöhnlich ihre berufliche Tätigkeit ausübt
A. AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern, bei der Z. als Verantwortlicher für den internationalen Markt, insbesondere für Frankreich, tätig war. Z. war im Kanton Genf wohnhaft, wo er arbeitete und wo seine Kinder zur Schule gingen. Im Arbeitsvertrag war Bern als Arbeitsort angegeben, aber auch, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Aufgaben und seiner Funktion seine berufliche Tätigkeit auch an anderen Orten in der Schweiz oder im Ausland ausüben kann. Kurz darauf schlossen die Parteien eine Telearbeitsvereinbarung, mit der die Einrichtung eines Arbeitsplatzes am Wohnsitz von Z. im Kanton Genf geregelt wurde, wobei ihm ein Arbeitsplatz am Hauptsitz des Unternehmens zur Verfügung stand. Der Arbeitsort wurde jedoch weiterhin durch den individuellen Arbeitsvertrag bestimmt. Nach der Kündigung reichte Z. seine Klage an seinem Wohnort ein. Die A. AG erhob die Einrede der Unzuständigkeit, mit der er vor den kantonalen Instanzen keinen Erfolg hatte (Sachverhalt).
Der "Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine berufliche Tätigkeit ausübt", ist der Ort, an dem sich das Zentrum der betreffenden Tätigkeit tatsächlich und konkret befindet, wobei die Umstände des...
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