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Der Koch des Botschafters

Der Koch des Botschafters

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht

Der Koch des Botschafters

B., ein Staatsanhöriger von A., wohnte in A., als er als Koch im Dienst des Botschafters von A. in Genf rekrutiert wurde. Nach knapp vier Jahren endete das Arbeitsverhältnis. A. mietete bis zu seinem Umzug im Jahr 2016 nach Frankreich eine Wohnung in Genf an. Das Schlichtungsgesuch datiert im Mai 2018. Strittig war eine Forderung und die Immunität von der Gerichtsbarkeit (Sachverhalt).

Das Bundesgericht rief in Erinnerung, dass vor Schweizer Gerichten verklagt werden kann, wer als Privatperson handelt, sofern das privatrechtliche Verhältnis, an dem sie beteiligt ist, einen ausreichenen Bezug zum Schweizer Hoheitsgebiet aufweist (E. 3.1).

Der Staat A. stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der vorausgesetzte Binnenbezug im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs nicht mehr bestanden hätte. Beim Beweis dieser negativen Tatsache hatte B. an der Beweiserhebung mitzuwirken. Indem er einen Beleg beibrachte, dass er im April 2018 die Miete in Genf bezahlt hatte, war nach Ansicht der Vorinstanz die Grundlage dafür anzunehmen, dass im Mai 2018 eine ausreichende Verbindung zur Schweiz bestand, was das Bundesgericht schützte (E. 3.2-3.4).

iusNet AR-SVR 25.08.2022

 

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